Schein oder Sein – Falle Scheinselbstständigkeit

Mann am Tisch vor seinem Rechner/ Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständig – ja oder nein? Eine Frage, die für viele Freie und Selbstständige gar nicht so leicht zu beantworten ist. Dabei ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung enorm wichtig, drohen doch im Fall einer Scheinselbstständigkeit nicht nur die Aberkennung der Freiberuflichkeit, sondern auch hohe Nachzahlungen.

Darum raten wir unseren Gründer*innen, sich intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen und den Status zweifelsfrei zu klären, damit es nicht irgendwann ein böses Erwachen gibt. Vor allem auch dann, wenn die Gründer*innen selbst Aufträge weitergeben, denn beschäftigt man jemanden so wie einen Angestellten, dann unterliegt er oder sie der Gesamtsozialversicherungspflicht, die sich aus der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt. Dazu kommen Umlagen für Mutterschafts- und Insolvenzgeld, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Ich kann mich noch gut erinnern, wie es in dem Gründungskurs, den ich selbst vor vielen Jahren besucht habe, pauschal hieß: „Wenn du mehrere Auftraggeber hast, dann bist du nicht scheinselbstständig.“ Mit diesem Argument war ich damals beruhigt, denn meine Auftragslage erfüllte genau das genannte Kriterium. Mittlerweile weiß ich, dass diese Aussage zu den hartnäckigen Gerüchten gehört, die sich bis heute rund um das Thema Scheinselbstständigkeit ranken. Denn zum einen bin nie ich selbst scheinselbstständig, sondern lediglich eines meiner Auftragsverhältnisse kann diesen Status haben, zum anderen kann ich für mehrere Auftraggeber arbeiten und mit einem von denen trotzdem in eine Scheinselbstständigkeit rutschen.
Folgende Kriterien sind relevant :

  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern (Quelle: IHK München)

Nicht scheinselbstständig, wenn:

Die Kriterien, die gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen, sind:

  • Eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung)
  • Es wird nicht über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet
  • Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • Keine oder eine nur geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder nicht regelmäßige Teilnahme an Meetings und internen Briefings)
  • Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen
  • Der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte
  • Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit wird ein eigener Angestellter beschäftigt
  • Eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft werden unter Risiko eines Verlusts eingesetzt. Besonders wichtig sind die selbst getragene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. In Verträgen sollte der Hinweis stehen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer an keinerlei Weisungen gebunden ist.
  • Eine Vergütung, die weit über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und somit Eigenvorsorge ermöglicht (Quelle: IHK München)

Wer ist gefährdet?

Besonders gefährdet in eine Scheinselbstständigkeit zu rutschen, sind Freiberufler, es kann aber auch andere Berufsgruppen, die gewerbesteuerpflichtig sind, treffen. Hier eine kleine Liste, die nicht vollständig ist:

  • Berater*innen
  • Beschäftigte der Film- und Fernsehindustrie
  • Grafikdesigner*innen, Texter*innen
  • Journalist*innen
  • Handwerker*innen, generell Baubranche
  • Honorarärzt*innen, Krankenschwestern/Pflegepersonal, Heilberufler*innen
  • Immobilienmakler*innen
  • Kurierfahrer*innen
  • Lehrkräfte (Dozent*innen, Coaches)
  • Programmierer*innen
  • Reinigungskräfte
  • Fahrer*innen, Selbstständige in der Logistikbranche

Wie schützt man sich?

Zunächst einmal, indem man genau hinschaut und die einzelnen Punkte durchgeht – als Auftragnehmer*in, weil man eventuell um das Recht auf soziale Leistungen seitens des Auftraggebers gebracht wird und als Auftraggeber*in, damit man im Falle der Aufdeckung eines Scheinselbstständigkeitsverhältnisses Nachzahlungen vermeidet. Besteht weiterhin Unklarheit über den eigenen Status oder der Beschäftigten, kann jeder Freie oder sein*e Auftraggeber*in bei der Deutschen Rentenversicherung ein Verfahren einleiten. Das erfolgt gemäß § 7a SGB IV schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im sogenannten Anfrage- oder auch Statusfestellungsverfahren. Die Feststellung bezieht sich allerdings immer nur auf ein Vertragsverhältnis. Antragsformulare können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden. Danach sollte für alle Beteiligten Klarheit bestehen.

>

	</div><!-- .entry-content -->

	<footer class=