Sind Sie verheiratet? Wenn ja, dann können Sie sich sicher noch daran erinnern, dass schon ein paar Tage, nachdem Sie die Unterlagen beim Standesamt eingereicht und einen Termin festgelegt haben, diverse Werbebotschaften in Ihrem Briefkasten landeten. Der Fotograf bietet seine Dienste an, Sie erfahren, wo es tolle Brautkleider gibt und ein Verlag will Ihnen ein Mini-Abo einer Zeitung schenken, in der es ausschließlich um das Thema Hochzeit geht. Was nun eine Hochzeit mit Gründungen zu tun hat, wollen Sie sicher wissen?
Die Tatsache, das etwas Neues beginnt, aber darum geht es heute nicht.
Eine andere Parallele ist, dass Jung-Gründer genau wie Heiratswillige oft unaufgefordert mit Werbung überschüttet werden.
Ich kann mich noch gut an meinen Start in die Selbstständigkeit erinnern. Ich hatte kaum die Domain gebucht, schon flatterten mir Offerten diverser Anbieter ins Haus. Suchmaschinen-Optimierer, Datenbank-Einträge, Schreibservice und und und. Ähnlich erging es meiner Mutter, die eine Boutique eröffnet hatte und ebenfalls diverse Angebote erhielt, unter anderem ein Schreiben, das einen Eintrag der Geschäftsadresse in eine Datenbank versprach. Meine Mutter unterschrieb und erst als die Rechnung des Anbieters ins Haus flatterte, fiel sie fast vom Stuhl, denn von einem Betrag über 1000 Euro, den sie für diesen Eintrag zahlen sollte, war vorab gar nicht die Rede. Im Gegenteil. Das Schreiben war so aufgemacht, dass es aussah, als sei dieser Eintrag ein ganz normales und ohnehin notwendiges Prozedere, dem sie einfach nur zustimmen müsste. Erst bei genauerem Hinsehen und als es schon zu spät war, entdeckte sie den Passus auf dem Antrag, der verriet, worum es wirklich ging. Geschickt versteckt, so dass man gar nicht auf die Idee gekommen wäre, dass der Eintrag nicht offiziell und dann auch noch kostenpflichtig ist.
Heute habe ich nun gelesen, dass der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem ähnlichen Fall dem Unternehmer Recht gegeben hat, der ebenfalls solch einem Eintrag zugestimmt hatte, anschließend die satte Rechnung bekam, nicht zahlte und daraufhin von der Online-Unternehmerin verklagt wurde. Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt:
„Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“
(BGH – VII ZR 262/11)
Glück gehabt, kann man da sagen. Besser ist allerdings, sich solche Angebote gleich richtig anzuschauen und bereits vorab auf den Rat von Fachleuten zu vertrauen. Zum Beispiel halten solche Datenbank-Offerten, die meist mit dem Versprechen angeboten werden, dass man durch den Eintrag im Suchmaschinen-Ranking nach oben rutscht und so schneller gefunden wird, dieses Versprechen nicht. Da erreichen Sie mit einer geschickten PR-Offensive weitaus mehr.
Fazit: Prüfen Sie genau, bevor Sie die Angebote, die Ihnen nach Gründung ob nun per E-Mail oder mit der Post in die Briefkästen flattern sehr genau. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck, sondern holen Sie sich lieber eine zweite Meinung ein, damit Sie später keine bösen Überraschungen erleben.