Status Freiberufler – Ja oder Nein?

Das ist hier die Frage, denn manchmal ist es auf den ersten Blick nicht eindeutig, ob man mit dem ausgeübten Beruf den begehrten Status eines Freiberuflers genießt. Und was bedeutet es überhaupt, ein Freiberufler zu sein? Welche Vorteile bringt dieser Status mit sich und was ist bei der Gründung zu beachten?

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber mit dem Einkommenssteuergesetz (EstG) vor, wer sich Freiberufler nennen darf und wer nicht. So heißt es zum Beispiel:  „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Für den Bundesfinanzhof (BFH) ist das Vorliegen einer selbstständig ausgeübten, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit in einem der Katalogberufe oder in einem diesen ähnlichen Berufen für die Einordnung als Freier Beruf notwendig.

Was ist ein Katalogberuf?

Kategorie 1 sind die klassische Katalogberufe:
Heilberufe, wie: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Dentist, Physiotherapeut
Dazu kommen beratende Berufe aus den Bereichen Recht, Steuer und Wirtschaft, wie: Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, beratender Volks- und Betriebswirt, vereidigter Buchprüfer und Bücherrevisoren
Und die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieur, Ingenieure, Handelschemiker, Architekt, Lotse.
Eine zweite Kategorie, die im EstG genannt wird, sind Tätigkeitsberufe, in denen wissenschaftliche, erzieherische, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende Tätigkeiten verübt werden.
Innerhalb beider Kategorien gibt es jedoch Gestaltungsspielräume, die oft für jemanden, der sich mit Steuergesetzen nicht so gut auskennt, schwer nachzuvollziehen sind – insofern lohnt sich bei Unsicherheiten der Gang zum Finanzamt oder eine Beratung bei einem Steuerberater.
Denn – es gibt noch eine dritte Kategorie. Sie umfasst alle katalogähnlichen Berufe.
Und schon ist die Verwirrung groß. Wer den Überblick behalten will, kann sich auf der Seite www.freie-berufe.de informieren. Dort findet man eine Übersicht über die katalogähnlichen Berufe, wobei dazu gesagt werden muss, dass es immer noch eine ganz individuelle Auslegung der Finanzämter gibt. Also Achtung! Denn die Freiberuflichkeit kann rückwirkend für 7! Jahre aberkannt werden. Sie können allerdings vom Finanzamt eine verbindliche Stellungnahme einfordern, was Sie im Zweifelsfall auch immer tun sollten. Bei einigen Berufen entscheidet übrigens Ihre Berufspraxis und der Bildungsweg darüber, ob Sie als Freiberufler eingestuft werden oder nicht.

Versicherungspflicht für Freiberufler

Seit dem 01.01.2009 besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Selbstständigen – also auch für Freiberufler. Wählen kann man nur, ob man gesetzlich oder privat Krankenversichert  sein möchte, was maßgeblich vom Einkommen, dem Umfang der freiberuflichen Tätigkeit und der Frage nach der Familienversicherung für Kinder bestimmt wird. Auch hier lohnt sich eine ausführliche Beratung. Künstler und Publizisten haben die Möglichkeit, sich über  die Künstlersozialkasse versichern zu lassen.
Abgesehen von den sogenannten Kammerberufen, die über die berufsständischen Versorgungswerke ihrer Kammern rentenpflichtversichert sind, gibt es noch die Pflichversicherung für Personen, die vom Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig eingeordnet werden. Dazu zählen unter anderem:

„- Lehrer, Erzieher, wenn diese ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer tätig sind
– Pflegepersonen ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer: Physiotherapeuten sind versicherungspflichtig, da weisungsabhängig (vom Arzt überwiesen), Logopäden sind nicht versicherungspflichtig, da selbstständig und nicht weisungsabhängig
– Hebammen und Entbindungspfleger
– Seelotsen
– Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
– Hausgewerbetreibende
– Küstenschiffer und Küstenfischer
– bestimmte Handwerker
– Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind“ (Quelle: www.freie-berufe.de)

Dieser Artikel gibt nur einen knappen Überblick über die Besonderheiten der Freiberuflichkeit. Wollen Sie als Freiberufler durchstarten, informieren Sie sich bitte ausführlich bei einem Gründungsberater oder ihrem Steuerberater. Damit Ihre Gründung gelingt, steht Ihnen die .garage Berlin mit ihren Experten mit Rat und Tat zur Seite.