Kinderkrankentagegeld (Corona) für Selbstständige

Bereits vor einer Woche mahnte der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (DVGS e.V.), dass Selbstständige bei den Regelungen für das Corona Kinderkrankengeld benachteiligt sind. Im Wortlaut heißt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit dazu: 

„Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend. Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.“

Der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) kritisiert die Benachteiligung von selbstständigen Eltern bei der Erhöhung des Kinderkrankengeldes. Dass sich gesetzlich Versicherte pro Kind und Elternteil zehn zusätzliche Tage bei fast voller Bezahlung zur Kinderbetreuung freistellen lassen können, schließt wie bei anderen Corona-Hilfen viele Selbstständige von der Unterstützung aus. Tatsächlich steht die Hilfe nur denjenigen selbstständigen Eltern zu, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und zusätzlich auch einen Krankentagegeld-Tarif abgeschlossen haben. Da nur etwa 60 Prozent der Selbstständigen gesetzlich versichert sind und nicht alle diesen Wahltarif abgeschlossen haben, werden viele Familien faktisch von der Unterstützung ausgeschlossen. Dagegen sind neben Arbeitern und gesetzlich versicherten Angestellten auch privat versicherte Beamte von der Neuregelung begünstigt, weil für sie nach Auskunft des PKV-Verbands eine großzügige Analogie-Regelung getroffen wurde.

Kinderkrankengeld wird aus Steuermitteln finanziert

Der VGSD kritisiert diese Ungleichbehandlung, da das Kinderkrankengeld nicht aus Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, sondern aus Steuermitteln, für die auch Selbstständige herangezogen werden. Vorgesehen ist ein Bundeszuschuss von 500 bis 700 Millionen Euro, von denen bereits 300 Millionen Euro bewilligt wurden.

Zwar können Selbstständige die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, hier werden jedoch nur 67 Prozent des Nettoeinkommens erstattet, während Bezieher des Kinderkrankengeldes 90 Prozent erhalten. Außerdem sind die Voraussetzungen strenger, denn Kinderkrankengeld kann auch dann bezogen werden, wenn die Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten oder eine Notbetreuung verfügbar wäre. Der VGSD schließt sich der Forderung von NRW-Familienminister Joachim Stamp an, wonach alle erwerbstätigen Eltern die gleiche Unterstützung erhalten sollen.

Familien bereits wegen unzureichender Corona-Hilfen in Not

„Gerade Selbstständige mit Kindern sind aktuell mangels effektiver Corona-Hilfen in großer Bedrängnis und brauchen die gleiche rechtssichere und unbürokratische Unterstützung wie alle anderen Familien auch“, betont VGSD-Sprecherin Vera Dietrich und fordert von der Bundesregierung die sofortige Ausweitung des Kinderkrankengeldes auf alle erwerbstätigen Eltern.

Ansprechpartnerin:

Dr. Vera Dietrich  (V.i.S.d.P), Telefon: 0151/61626999

Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.
Altheimer Eck 13, VH 2. Etage, 80331 München